Aktuelles
18. November 2019
BGH bestätigt die Wirksamkeit von „Behindertentestamenten“
Fall: Ein Vater hatte zwei behinderte Kinder und ein gesundes Kind. Er verfasste ein sog. „Behindertentestament“ und setzte darin die beiden behinderten Kinder, mit einem Anteil von jeweils 18% am Nachlass als Vorerben ein. Das weitere, gesunde Kind des Erblassers wurde zum Vollerben mit einem Anteil von 64% bestimmt und im Übrigen auch als Nacherbe nach beiden behinderten Kindern eingesetzt. Weiter ordnete der Erblasser hinsichtlich der beiden Vorerben Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB bis zu deren jeweiligen Tod an. Als Aufgabe des Testamentsvollstreckers bestimmte der Erblasser die Ausübung der den Vorerben zustehenden Verwaltungsrechte. Verfügungen über die Erbteile selbst waren dem Testamentsvollstrecker nicht gestattet.
Für eines der behinderten Kinder wurde ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge sowie Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen bestellt. Nach dem Tod des Erblassers machte der Betreuer seine Kosten bei der Staatskasse geltend.
Amtsgericht und Landgericht bezeichneten das Testament als sittenwidrig, weil in dem Testament keine konkreten Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker enthalten seien. Aus diesem Unterschied zwischen dem „klassischen“ und damit nicht sittenwidrigen Behindertentestament zu dem vorliegenden Testament hat das Landgericht geschlossen, dass die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im vorliegenden Fall allein dazu diene, den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbteile der behinderten Kinder zu verhindern, dies führe zur Sittenwidrigkeit des Testaments.
Dem hat der BGH (Beschluss vom 24.07.2019 – XII ZB 560/18) eine eindeutige Absage erteilt:
Allein die dem Erblasser unterstellte Absicht, durch die Gestaltung des Testaments den gesamten Nachlass nur zugunsten des nicht behinderten Sohns sichern und einen Zugriff der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen verhindern zu wollen, würde hierfür nicht genügen. Auch der Vorerbe ist grundsätzlich wahrer Erbe und damit Inhaber der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte. Allerdings kann der (behinderte) Vorerbe, soweit er nicht gemäß § 2136 BGB von den Beschränkungen und Verpflichtungen befreit wurde, nicht über die Nachlassgegenstände verfügen. Ihm stehen jedoch im Verhältnis zum Nacherben die vollen Nutzungen seiner Vorerbschaft zu, während für den Nacherben lediglich die Substanz des Nachlasses erhalten bleiben muss. Ist eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, erfasst diese allerdings auch die aus der Vorerbschaft erwirtschafteten Erträge.
Die Gestaltung eines Behindertentestaments erfordert gute Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen. Soweit Sie dazu Beratungsbedarf haben, melden Sie sich bei
RA Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht, Tätigkeitsschwerpunkt: Erbrecht
Wir weisen auf den Vortrag von RA Schnitzler zum Behindertentestament hin:
Do. 14. Mai 2020, 19.00 Uhr, Autismus Südbaden e. V., (Korczak-Haus; www.korczak-haus-freiburg.de).
7. November 2019
Rechtsanwalt Unkelbach, Fachanwalt für Steuerrecht
Unserem Selbstverständnis zur regelmäßigen Fortbildung, Spezialisierung und dem Erwerb von Fachanwaltschaften entsprechend freuen wir uns einen weiteren Nachweis hierfür bekannt geben zu dürfen. Unser geschätzter Kollege, Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Unkelbach, hat seine besonderen theoretischen Kenntnisse und vertiefte praktische Erfahrung nachgewiesen und ist ab sofort berechtigt, den Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen.
29. Oktober 2019
Erheblicher Verkehrsverstoß: Absehen vom Fahrverbot nur in Ausnahmefällen möglich
Bei erheblichen Verkehrsverstößen, beispielweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, droht oftmals ein Fahrverbot. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn der Betroffene geltend macht, dass das Fahrverbot seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, da der Arbeitgeber ihm kündigen wird.
Die bloße Behauptung einer Existenzgefährdung ist aber bei Weitem nicht ausreichend. Es muss dargelegt werden, welche betriebliche Tätigkeit der Betroffene ausübt, ob noch Urlaubsansprüche bestehen und ob der Betroffene für die Dauer des Fahrverbots im Betrieb eine andere Tätigkeit ausüben kann.
Das Kammergericht Berlin hat diesbezüglich in einer Entscheidung vom 05.02.2019 klargestellt, dass die Androhung einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Die Gerichte sind deshalb gehalten, jede vom Betroffenen vorgelegte Kündigungsandrohung des Arbeitgebers dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot nochmals gestiegen sind.
Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht
30. September 2019
Keine Hemmung des Ablaufs einer Ausschlussfrist durch Verhandeln über den Anspruch
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen zwar der Verjährung. Weit praxisrelevanter ist aber oft die Frage, ob Ansprüche nicht wegen einer im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen sind. Eine solche Ausschlussfrist ist oft zweistufig und deutlich kürzer als die Verjährung. Innerhalb von drei Monaten ist ein Anspruch schriftlich geltend zu machen (1. Stufe) und innerhalb einer weiteren Frist ggf. beim Arbeitsgericht einzuklagen (2. Stufe).
Das BAG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die aus dem Verjährungsrecht bekannte Hemmung des Laufs der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB) auch auf eine vertragliche Ausschlussfrist anzuwenden ist. Kann also der ArbN auch über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus mit seinem ArbG weiter verhandeln oder ist er gezwungen, parallel zur Verhandlung den Anspruch schriftlich geltend zu machen, bzw. zu klagen? Das BAG (Urteil vom 17.04.2019, 5 AZR 331/18) hat unter Verweis auf die Unterschiede der Rechtsinstitute von Verjährung und Ausschlussfrist eine entsprechende Anwendung des § 203 BGB abgelehnt. Der Kläger hatte es versäumt, die mündlich mehrfach erörterten Prämienansprüche schriftlich geltend zu machen und ging im Ergebnis leere aus.
Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen rund um arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.
22. August 2019
Ein halbes Berufsleben – Erneute sachgrundlose Befristung, BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17
Es mutet schon etwas merkwürdig an, wenn wohl erst nach einem halben Berufsleben (rund 20 Jahren) eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber möglich sein soll. So aber nun das BAG.
Die Ausgangslage: Ohne Sachgrund können Arbeitsverhältnisse nur bis zu einer Gesamtdauer von max. 2 Jahren befristet werden. Um sog. Kettenbefristungen zu verhindern soll nach bereits vorangegangenen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr möglich sein. Aber ab welchem Zeitraum ist von einer solchen Vorbeschäftigung auszugehen? Bis wann besteht also noch die Gefahr einer sachgrundlosen Kettenbefristung? Konkret geklagte hatte eine Frau gegen eine zweijährige Befristung, weil sie vor 22 Jahren bereits einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. War das eine die sachgrundlose Befristung hindernde Vorbeschäftigung?
22 Jahre seien, so die Richter des 7. Senats des BAG, jedenfalls zu lange her (BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17). Die Grenze könnte zukünftig möglicher Weise bei 20 Jahren und damit bei einem halben Berufsleben liegen. Es lohnt also ein Blick in die Personalunterlagen oder alten Arbeitsverträge. Gab es früher einmal eine Vorbeschäftigung?
Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach sachgrundloser Befristung weiter.
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