Aktuelles

Rechtsanwalt Unkelbach, Fachanwalt für Steuerrecht

Unserem Selbstverständnis zur regelmäßigen Fortbildung, Spezialisierung und dem Erwerb von Fachanwaltschaften entsprechend freuen wir uns einen weiteren Nachweis hierfür bekannt geben zu dürfen. Unser geschätzter Kollege, Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Unkelbach, hat seine besonderen theoretischen Kenntnisse und vertiefte praktische Erfahrung nachgewiesen und ist ab sofort berechtigt, den Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen.

Erheblicher Verkehrsverstoß: Absehen vom Fahrverbot nur in Ausnahmefällen möglich

Bei erheblichen Verkehrsverstößen, beispielweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, droht oftmals ein Fahrverbot. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn der Betroffene geltend macht, dass das Fahrverbot seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, da der Arbeitgeber ihm kündigen wird.

Die bloße Behauptung einer Existenzgefährdung ist aber bei Weitem nicht ausreichend. Es muss dargelegt werden, welche betriebliche Tätigkeit der Betroffene ausübt, ob noch Urlaubsansprüche bestehen und ob der Betroffene für die Dauer des Fahrverbots im Betrieb eine andere Tätigkeit ausüben kann.

Das Kammergericht Berlin hat diesbezüglich in einer Entscheidung vom 05.02.2019 klargestellt, dass die Androhung einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Die Gerichte sind deshalb gehalten, jede vom Betroffenen vorgelegte Kündigungsandrohung des Arbeitgebers dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot nochmals gestiegen sind.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Keine Hemmung des Ablaufs einer Ausschlussfrist durch Verhandeln über den Anspruch

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen zwar der Verjährung. Weit praxisrelevanter ist aber oft die Frage, ob Ansprüche nicht wegen einer im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen sind. Eine solche Ausschlussfrist ist oft zweistufig und deutlich kürzer als die Verjährung. Innerhalb von drei Monaten ist ein Anspruch schriftlich geltend zu machen (1. Stufe) und innerhalb einer weiteren Frist ggf. beim Arbeitsgericht einzuklagen (2. Stufe).

Das BAG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die aus dem Verjährungsrecht bekannte Hemmung des Laufs der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB) auch auf eine vertragliche Ausschlussfrist anzuwenden ist. Kann also der ArbN auch über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus mit seinem ArbG weiter verhandeln oder ist er gezwungen, parallel zur Verhandlung den Anspruch schriftlich geltend zu machen, bzw. zu klagen?  Das BAG (Urteil vom 17.04.2019, 5 AZR 331/18) hat unter Verweis auf die Unterschiede der Rechtsinstitute von Verjährung und Ausschlussfrist eine entsprechende Anwendung des § 203 BGB abgelehnt. Der Kläger hatte es versäumt, die mündlich mehrfach erörterten Prämienansprüche schriftlich geltend zu machen und ging im Ergebnis leere aus.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen rund um arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.

Ein halbes Berufsleben – Erneute sachgrundlose Befristung, BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17

Es mutet schon etwas merkwürdig an, wenn wohl erst nach einem halben Berufsleben (rund 20 Jahren) eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber möglich sein soll. So aber nun das BAG.

Die Ausgangslage: Ohne Sachgrund können Arbeitsverhältnisse nur bis zu einer Gesamtdauer von max. 2 Jahren befristet werden. Um sog. Kettenbefristungen zu verhindern soll nach bereits vorangegangenen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr möglich sein. Aber ab welchem Zeitraum ist von einer solchen Vorbeschäftigung auszugehen? Bis wann besteht also noch die Gefahr einer sachgrundlosen Kettenbefristung? Konkret geklagte hatte eine Frau gegen eine zweijährige Befristung, weil sie vor 22 Jahren bereits einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. War das eine die sachgrundlose Befristung hindernde Vorbeschäftigung?

22 Jahre seien, so die Richter des 7. Senats des BAG, jedenfalls zu lange her (BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17). Die Grenze könnte zukünftig möglicher Weise bei 20 Jahren und damit bei einem halben Berufsleben liegen.  Es lohnt also ein Blick in die Personalunterlagen oder alten Arbeitsverträge. Gab es früher einmal eine Vorbeschäftigung?

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach sachgrundloser Befristung weiter.

Einwilligungserklärung unmittelbar nach der Aufklärung kann die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzen

Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur nach einem Sturz zu Hause), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.

Als Faustregel gilt seit langem, dass eine Aufklärung bei einem stationär aufgenommenen Patienten mindestens einen Tag vor dem Eingriff erfolgen muss. Von dieser starren Regel gibt es bei medizinisch dringenden Eingriffen natürlich Ausnahmen. Ist der Eingriff jedoch zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen, genügt eine nur 12-stündige Bedenkzeit zwischen Aufklärung und Operation nicht. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unzulässig eingeschränkt.

In dieser Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 16.01.2019 5 U 29/17) wird auch die Krankenhauspraxis kritisch betrachtet, wenn unmittelbar nach der Aufklärung der Patient mit seiner Unterschrift die Einwilligung zur Operation erklärt (meist auf dem gleichen Blatt). In diesem Fall sieht das OLG Köln die Behandlungsseite als verpflichtet an, dass sich der Operateur unmittelbar vor der Operation nochmals beim Patienten erkundigt, ob tatsächlich operiert werden soll. Ob diese Anforderungen im allgemeinen Krankenhausbetrieb immer beachtet werden können, dürfte mit einem Fragezeichen zu versehenen sein.

– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht