Aktuelles
1. Dezember 2020
Der Vorrang ambulanter Heilbehandlung vor stationärer gilt auch in der privaten Krankenkostenversicherung; LG Mannheim, Urteil vom 10.09.2020 – 9 O 383/19
Wer eine private Krankenkostenversicherung unterhält, kann die Erstattung von Heilbehandlungskosten einer stationären Behandlung nur dann von seiner Versicherung verlangen, wenn eine ambulante Behandlung nicht den gleichen Erfolg versprochen hätte.
Dies hat jüngst das Landgericht Mannheim entschieden. Der privat krankenversicherte Kläger hatte sich in die stationäre Behandlung begeben, obwohl auch eine ambulante Behandlung ausgereicht hätte. Seine Versicherung hatte daraufhin die Erstattung der entstandenen Kosten abgelehnt. Die sodann erhobene Klage des Versicherten lieb ohne Erfolg.
Das Landgericht Mannheim entschied, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann besteht, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Im Falle stationärer Krankenhausbehandlung sei dies nur dann zu bejahen, wenn der angestrebte Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden könne. Den Versicherten treffe insoweit eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Versicherung und die der Versicherungsgemeinschaft.
Damit gilt für privat Krankenversicherte nichts Anderes als für gesetzlich Versicherte. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Grundsatz „ambulant vor stationär“ – anders als im Bereich der privaten Krankenversicherung – bereits gesetzlich normiert.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung von Heilbehandlungskosten berät Sie gerne
8. September 2020
Vermittlungsportal für Privatunterkünfte muss Kontrolldaten an die Steuerfahndung herausgeben
Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hat für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden.
Die Internetplattform wurde demnach verpflichtet, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.
Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.
Es ist zu befürchten, dass die Auswertung zu vielfachen Steuerstrafverfahren führt. Sofern Sie Ihre Vermietungseinkünfte bisher nicht ordnungsgemäß erklärt haben, beraten wir Sie gerne; sowohl im Steuerverfahren, als auch in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Im Einzelfall ist prüfen, ob ggfs. eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.
Christian Unkelbach Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht
24. August 2020
Urlaub und Krankheit – 15 Monate und Vorlage an den EUGH
Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit des Mitarbeiters nicht genommen werden kann, geht nicht am 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15. Monate nach dem Urlaubsjahr wieder unter. Auslöser für diese Rechtsfolge ist die Resprechung des EUGH – soweit so bekannt.
Nun hat der Neunte Senat des BAG dem EUGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr vor seiner Erkrankung den Urlaub nur deshalb nicht nehmen konnte, weil der Arbeitgeber seine Obliegenheit zur Gewährung des Urlaubs verletzt hatte.
Führt also die Verletzung einer Hinweis- oder Mitwirkungsverpflichtung des Arbeitgebers dazu, dass selbst nach 15. Monaten der gesetzliche Urlaubsanspruch noch nicht verfällt?
In jedem Fall empfehlen wir jedem Arbeitgeber die Arbeitnehmer konkret aufzufordern, ihren jeweiligen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen. Ferner sollten Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann.
Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach Urlaub und Krankheit weiter.
30. Juni 2020
Kein taggenaues Schmerzensgeld
Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen einer Schmerzensgeldklage für eine fehlerhafte Brustaufbau-Operation entschieden, dass die geschädigte Patientin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR erhält. Das Gericht hat die darüber hinaus geltend gemachte Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin mit einer taggenauen Schadensberechnung, die ein Schmerzensgeld von insgesamt 470.886,50 EUR ergab, abgelehnt.
Das Schmerzensgeld habe eine Doppelfunktion (Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion). Das Gericht treffe eine Prüfungspflicht für den Einzelfall, wie sich die Schädigung beim Geschädigten insgesamt und konkret ausgewirkt hat. Diese Prüfungspflicht steht einer schematischen Anwendung im Sinne von Gliedertaxen ebenso entgegen wie dem sogenannten taggenauen Schmerzensgeld (KG, Beschluss vom 14.05.2020 – 20 U 170/19).
– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht
10. Juni 2020
Regulierung der Maklerkosten
Am 05.06.2020 hat der Bundesrat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Es soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Ziel des Gesetzes ist eine bundesweit einheitliche und verbindliche Regelung, die Käufer vor der faktischen Zwangslage schützen soll, die häufig bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser besteht. Konkret soll verhindert werden, dass die vom Verkäufer verursachten und in seinem Interesse angefallenen Maklerkosten im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden können.
Hierzu wird das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 656a bis 656d um die folgenden Regelungen ergänzt:
- Maklerverträge über Einfamilienhäuser oder Wohnungen bedürfen künftig der Textform.
- Wird der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrages beauftragt, so muss er seine Provision von beiden Parteien in derselben Höhe, d.h. hälftig, erheben.
- Vereinbart der Makler mit einer Partei für diese unentgeltlich tätig zu werden, so kann er auch von der anderen Partei kein Maklerlohn verlangen. Auch ein nachträglicher Erlass wirkt zugunsten der anderen Partei. Vertragliche Abweichungen hiervon sind unwirksam.
- Sofern der Makler nur von einer Partei beauftragt wurde, können die Kosten höchstens zu 50% auf die andere Partei vertraglich übergewälzt werden (sog. Halbteilungsprinzip). Fälligkeit tritt erst ein, wenn die den Makler beauftragende Partei der anderen Partei einen Zahlungsnachweis vorgelegt hat. Vertragliche Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Es wird davon ausgegangen, dass die Neuregelung zu jährlichen Mindereinnahmen der Makler von insgesamt 75 Millionen Euro führt.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung dieser Neuregelung bei der Gestaltung von Maklerverträgen oder sonstige Fragen zum Maklerrecht in Freiburg, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Christian Unkelbach Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht
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