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Nachschieben von Kündigungsgründen

Wer ein Arbeitsverhältnis durch außerordentlich fristlose Kündigung beenden will, muss die Kündigung zwei Wochen nach Kenntnis von den maßgeblichen Gründen erklären, § 626 Abs. 2 BGB. Wie verhält es sich aber mit weiteren Gründen, die im Zeitpunkt der Kündigung – vom Arbeitgeber noch unbekannt – bereits vorlagen? Darf der Arbeitgeber diese Kündigungsgründe im Prozess „nachschieben“? Das BAG hatte einen solchen Fall nun zu entscheiden und die Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im laufenden Kündigungsschutzprozess bestätigt:

„Der Arbeitgeber darf […] auch darauf hoffen, es werde sich noch rechtzeitig im Verlauf des Rechtsstreits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung „offenbaren“, der im Zeitpunkt ihres Zugangs – von ihm noch unerkannt – bereits vorlag.“ BAG Beschluss vom 12.1.2021, 2 AZN 724/20.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissesn weiter.

Darf ein Patient, der einem Arzt oder Krankenhaus einen Behandlungsfehler vorwirft, zur Vorbereitung seiner Klage einen medizinischen Sachverständigen hinzuziehen? Darf er während des Arzthaftungsprozesses sich eines privaten Sachverständigen bedienen?

Mit diesen Fragen hat sich das OLG München (Beschluss vom 15.10.2020 – 11 W 1457/20, ZMGR 2021, 23) im Rahmen der sog. Kostenerstattung beschäftigt. Der Patient kann, wenn er im Rechtsstreit gewonnen hat, die Kosten seines von ihm privat hinzugezogenen Sachverständigen erstattet verlangen.

In zwei Fällen:

a) Wenn die klagende Partei ohne das von ihr vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist.

b) Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind unter anderem dann erstattungsfähig, wenn der klagenden Partei eine eigene Sachkunde für ein klares Urteil aus tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht. Dagegen kann der klagende Patient im Rahmen der Kostenerstattung nicht eine ständige Prozessbegleitung durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen ersetzt verlangen.

– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht

Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.

Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.

Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.

Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.   

Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.

BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Seit Mai 2020 gelten neue Regeln im Verkehrsrecht. Erste gerichtliche Entscheidungen hierzu sind nun ergangen. Viele Regelungen betreffen die Stärkung des Radverkehrs: So dürfen Fahrradfahrer jetzt nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Autofahrer müssen beim Überholen von Fahrradfahrern einen ausreichenden Seitenabstand einhalten, innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter. Bei Verstößen gegen Schutzvorschriften für den Radverkehr wurden die Geldbußen deutlich angehoben.

Aber auch im Übrigen wurde der Bußgeldkatalog deutlich verschärft, dies betrifft sowohl die Geldbußen als auch das Fahrverbot und die Eintragung von Punkten.

Für Aufsehen gesorgt hat der neue Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 Km/h innerorts oder 26 Km/h außerorts ist ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen!

Diese Verschärfung stieß auf teilweise heftige Kritik, da ein solcher Verstoß – insbesondere in den 30er-Zonen – schon bei einer kleinen Unaufmerksamkeit schnell eintreten kann. Die Kritik scheint berechtigt, da hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit offensichtlich nicht mehr gewahrt ist.

Möglicherweise wird der Bußgeldkatalog diesbezüglich wieder „abgeschwächt“. Bis dahin muss aber gelten: Höchste Vorsicht!

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mietminderung wegen Corona-Schließung!

Seit dem 01.01.2021 gilt der neue Artikel 240 § 7 EGBGB.

Unter der Überschrift „Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen“ gilt jetzt und auch rückwirkend ab Beginn der Pandemie: Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Mietminderung: Mieter und Pächter von Büros, Gaststätten, Gewerbebetrieben wie z. B. Friseure, Läden, Bekleidungsgeschäften usw., die aufgrund staatlicher Anordnung ganz oder teilweise schließen müssen (Corona-Schließungen), haben jetzt viel bessere Rechtsaussichten, die laufende Miete oder Pacht zu reduzieren. Dies gilt auch rückwirkend für die Zeit seit Beginn der angeordneten Schließungen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Schnitzler oder RA´in Bronner