Aktuelles

Kein Anspruch auf Lohn im Lockdown

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Sachverhlt zur Entscheidung vor, bei dem ein Mitarbeiter seinen Lohn für die Zeit der Schließung der Filile (Nähmaschienen) durch behördliche Verfügung aufgrund der Corona-Pandemie (Lockdown) geltend machte. Der Mitarbeiter argumentierte, es obliege dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, ob dieser die von ihm angebotene Arbeitsleistung tatsächich verwenden könne.

Das BAG lehnte den Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn mit Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21 ab. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung entstamme nicht dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, sondern sei Folge des hoheitlichen Handelns des Staates zum Schutze der Bevölkerung. Einzelheiten hierzu finden sich auch in der Pressemitteilung des BAG vom

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen des Anspruchs auf Lohn weiter.

Kein Prozessarbeitsverhältnis bei tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch notwendig

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber, die in einem Kündigungsschutzprozess in I. Instanz verlieren, eine Überprüfung der Entscheidung in der Berufung anstreben. Oft werden Arbeitgeber in I. Instanz auch zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache verurteilt.

Das BAG hatte nun die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber, der in I. Instanz zunächst verlohren hatte und weiter beschäftigen musste, seinerseits verlangen kann, dass der Arbeitnehmer ein sog. PROZESSARBEITSVERHÄLTNIS für diese Weiterbeschäftigung mit ihm eingeht. Die Folge davon wären fehlende Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Erwerb weiter Urlaubsansprüche für die Dauer der Prozessbeschäftigung, sodass der Arbeitnehmer sich darauf nicht einließ. Der Arbeitgeber zahlte deshalb keinen Lohn.

Das BAG entschied: Der Arbeitnehmer verlange zu Recht seinen Lohn. Wer einen titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, der brauche sich nicht auf ein Prozessarbeitsverhältnis einzulassen. Der Arbeitgeber war zur Nachzahlung des Verzugslohns für die Dauer bis zur Rechtskräftigen Entscheidung der Sache verpflichtet.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissesn weiter.

Stalkender Nachbar muss Schadensersatz zahlen

Nachdem eine Familie 2014 ihr neues Eigenheim in Mannheim bezog, wurde sie von ihrem Nachbarn drangsaliert. Der Nachbar beobachtete die Familie ständig aus seinem Fenster, klopfte an der Hauswand und beleidigte die Familienmitglieder. Schließlich verfolgte er seinen Nachbarn mit erhobenem Beil und beschädigte -als er den Nachbarn nicht fassen konnte- die Kraftfahrzeuge der Nachbarfamilie schwer. Daraufhin ergriff die Familie die Flucht und zog um.

Das OLG Karlsruhe sprach der gestalkten Familie mit Urteil vom 05.11.2021 (AZ: 10 U 6/20) Schadensersatz in Höhe von 44.012,79 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 241 StGB zu. Der Nachbar hat sich wegen Nachstellung und Bedrohung strafbar gemacht und somit Schutzgesetze verletzt. Zivilrechtlich hat die Familie daher einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten in ein neues Eigenheim sowie der dadurch entstandenen Notarkosten und der Grunderwerbssteuer, die für den erneuten Hauskauf anfiel. Die Familie durfte sich aufgrund des Verhaltens ihres stalkenden Nachbarn zum Umzug herausgefordert fühlen.

Nicht ersatzfähig ist demgegenüber die Wertminderung des ursprünglichen Eigenheims aufgrund des schwierigen Nachbarn sowie die im Zusammenhang der Veräußerung angefallenen Maklerkosten, da diese Schäden vom Schutzzweck der Strafgesetze nicht mehr umfasst sind. Das Grundstück ist durch den störenden Nachbarn insbesondere nicht sachmängelbehaftet.   Ein stalkender Nachbar muss somit nur die Kosten tragen, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden müssen.

Rechtsanwältin Isabelle Staiger

Relevante Wohnfläche bei Mieterhöhung

Oft ist in Wohnraummietverträgen die Größe der Wohnung in Quadratmetern eingetragen. Es handelt sich dabei dann um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist, als die angegebene, handelt es sich um einen Mangel der Mietsache. Auch der Zusatz „ca.“ ändert daran nichts. Der Mangel berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Dies wurde bereits vor längerer Zeit entschieden (BGH-Urteil vom 24.03.2004 VIII ZR 295/03).

Nicht ganz klar war das Vorgehen bei einer Mieterhöhung, bei der die Größe der Wohnung grundsätzlich zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), die (falsch) vereinbarte Wohnfläche keine Rolle spielt. Vielmehr ist nur die tatsächliche Fläche der Wohnung maßgeblich und beim m²-Preis relevant (BGH-Hinweisbeschluss vom 22.06.2021 VIII ZR 26/20).

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

Homeoffice-Pauschale wegen Corona-Krise

Ein Arbeitnehmer kann für jeden Tag, an dem er seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, eine Pauschale von 5,00 €, max. 600,00 € pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.

Er benötigt dafür kein Arbeitszimmer. Die Homeoffice-Pauschale schließt allerdings Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder Reisekosten an diesen Tagen aus. Hat der Arbeitnehmer z. B. vormittags im Betrieb und nachmittags im Homeoffice gearbeitet, fällt die Pauschale nicht an, höchstens die Fahrtkosten.

Die Kosten einer Zeitfahrkarte für den ÖPNV können indessen vollständig geltend gemacht werden, auch wenn der Arbeitnehmer an den Homeoffice-Tagen nicht gefahren ist. (FinMin Thüringen, Erl. vom 17.02.2021, DStR 2021, 992).

Rechtsanwalt Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht