Aktuelles

Streit am BGH! „Kaufrecht vs. Baurecht“

Fiktiver Schadensersatz im Kaufrecht weiterhin möglich

Als Folge eines Sachmangels kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer zustehen. Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, oder diese nach i.d.R. zwei Versuchen fehlgeschlagen ist. In diesen Fällen kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, oder den Mangel anderweitig beseitigen lassen und die hierbei entstehenden Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen.

 Nachdem der für Bauverträge zuständige VII. Zivilsenat in Abkehr zu seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung entschieden hatte, dass es im Bau- & Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig sei, den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Bauwerk auf Grundlage der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht entstandenen, also den sogenannten fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen (BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17),entbrannte in der Folgezeit Streit darüber, ob diese weitreichende Entscheidung auch für das Kaufrecht von Relevanz ist.


Nachdem zunächst der für Immobilienkäufe zuständige V. Zivilsenat (BGH, Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19)entschieden hatte, dass ein kauf­ver­trag­li­cher Schadensersatzanspruch weiterhin fiktiv geltend gemacht werden kann, ist der für (bewegliche) Kaufsachen zuständige VIII. Senat dieser Rechtsauffassung gefolgt. Begründet wurde dies damit, dass der Käufer anderenfalls die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung zu tragen hätte und es im Kaufrecht, anders als im Werkvertragsrecht, keinen Vorschussanspruch für die beabsichtigte Selbstvornahme gibt. Demnach kann der Käufer weiterhin den voraussichtlichen

(Netto-)Reparaturbeseitigungsaufwand verlangen und zwar unabhängig davon, ob er den Mangel tatsächlich beseitigen lässt oder nicht (BGH, Beschluss vom 25.01.2022, VIII ZR 337/20).

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Herr Rechtsanwalt Michael Thoman verstärkt seit dem 01.10.2022 als Fachanwalt für Verkehrsrecht unser Team. Zuvor war Herr Rechtsanwalt Thoman im Büro Herrigel Rechtsanwälte in Emmendingen tätig. Sie erreichen Herrn Thoman unter den Kontaktdaten der Kanzlei.

Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten, BAG 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat das BAG mit Beschluss vom 13.09.2022, Az: 1 ABR 22/21 festgestellt, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Im Ergebnis stellt das BAG damit erstmals die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Arbeitszeiterfassungssystem unterhalten zu müssen, fest. Bisher war das umstritten. Immerhin heißt es in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG lediglich allgemein: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“

Die Beschlussgründe der Entscheidungen, liegen noch nicht vor und bleiben abzuwarten. Die Pressemitteilung gibt lediglich einen ersten Eindruck. In jedem Fall ist es aus Sicht der Arbeitgeber sinnvoll, sich zeitnah Gedanken zur konkreten Umsetzung der Erfassung der Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter zu machen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen der Arbeitszeiterfassung weiter.

Autonomes Fahren: Man darf gespannt sein!

Der Bundesrat hat am 20.05.2022 die Verordnung zum „Autonomen Fahren“ verabschiedet. Der Bundesrat hat dadurch den Weg freigemacht für die Zulassung von autonom fahrenden Kraftfahrzeugen.

Das sind die unterschiedlichen Ausbaustufen des automatisierten Fahrens:

  • Assistiertes Fahren (Level 2)
  • Hochautomatisiertes Fahren (Level 3)
  • Autonomes Fahren (Level 4 und 5)

Gesetzliche Grundlage für das Autonome Fahren ist das am 28.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zum autonomen Fahren. Nunmehr wurde dieses Gesetz konkretisiert durch entsprechende Verordnungen.

Es ist nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang viele Rechtfragen zu klären sind:

  • Wer haftet, wenn autonome Fahrzeuge einen Unfall verursachen?
  • Wer ist strafrechtlich verantwortlich, wenn Personen verletzt oder gar getötet werden?
  • Wann haftet der Fahrer, wann der Hersteller?
  • Wie sind die gesetzlichen Regelungen im Ausland?

Spannend ist somit nicht nur das autonome Fahren an sich, sondern auch, wie dies rechtlich abgewickelt wird.

Es gibt noch immer viel Regelungsbedarf, bis die ersten autonomen Fahrzeuge ohne Fahrer auf der Straße eingesetzt werden dürfen.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kein Anspruch auf Lohn im Lockdown

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Sachverhlt zur Entscheidung vor, bei dem ein Mitarbeiter seinen Lohn für die Zeit der Schließung der Filile (Nähmaschienen) durch behördliche Verfügung aufgrund der Corona-Pandemie (Lockdown) geltend machte. Der Mitarbeiter argumentierte, es obliege dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, ob dieser die von ihm angebotene Arbeitsleistung tatsächich verwenden könne.

Das BAG lehnte den Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn mit Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21 ab. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung entstamme nicht dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, sondern sei Folge des hoheitlichen Handelns des Staates zum Schutze der Bevölkerung. Einzelheiten hierzu finden sich auch in der Pressemitteilung des BAG vom

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen des Anspruchs auf Lohn weiter.