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Blitzer-App in Deutschland – „Beifahrer-Trick“ erlaubt?

Spätestens seit einer im Jahr 2019 eingeführten Ergänzung des § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO, ist die Nutzung sogenannter Blitzer-Apps einem Fahrzeugführer während der Fahrt untersagt. Wer hiergegen verstößt, riskiert 75 € Geldbuße zzgl. Gebühren und Auslagen sowie einen Punkt im Fahreignungsregister.

Kreative Fahrzeugführer kommen zuweilen auf die Idee, die App nicht selbst, sondern durch einen Bei- bzw. Mitfahrer nutzen zu lassen, der den Fahrer auf diese Weise rechtzeitig warnen kann. So auch ein 64-jähriger Fahrer aus dem Rhein-Neckar-Kreis, der im Januar 2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in Heidelberg unterwegs war. Als die Beamten ihn kontrollierten, hat er das in der Mittelkonsole abgelegte Smartphone seiner Beifahrerin bewusst zur Seite geschoben.


Mit der Frage, ob die Nutzung einer Blitzer-App durch einen Mitfahrer gestattet ist, hat sich der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 07.02.2023 (2 ORbs 35 Ss 9/23) dezidiert auseinandergesetzt und entschieden, dass ein Autofahrer selbst dann eine Ordnungswidrigkeit begehe, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrers eine App verwendet, die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnt. Das OLG bestätigt damit die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg, gegen welche der Fahrer Rechtsbeschwerde erhob.

Folglich stellt sich die Frage, ob Blitzer-Apps generell untersagt sind. Dem Fahrer ist es jedoch lediglich während der Fahrt verboten, ein Blitzer-Warngerät zu nutzen. Wer sich hingegen vor Fahrtantritt oder während einer Pause auf einem Parkplatz – im stehenden Fahrzeug, dessen Motor ausgeschaltet ist – über die Geschwindigkeitskontrollen kundig macht, hat kein Bußgeld zu erwarten, vorausgesetzt, das Gerät wird vor Fahrtantritt wieder deaktiviert.

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht

RA Andreas Schnitzler ist jetzt auch Fachanwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt Andreas Schnitzler wurde im September 2023 von der Rechtsanwaltskammer Freiburg die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht zu führen.

Voraussetzung für die Verleihung ist der von der Kammer geprüfte Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Erbrecht.

Rechtsanwalt Schnitzler ist bereits seit Jahren schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig. Seine Expertise, sein Fachwissen insbesondere in Verbindung mit dem Erbschaftsteuerrecht und seine langjährige Berufserfahrung ermöglichen hochprofessionelle Beratung und Vertretung im Bereich des Erbrechts für Privatpersonen, Erbengemeinschaften, Unternehmen und Unternehmern sowie Selbständigen. RA Schnitzler bereitet Testamente und Erbverträge vor, vertritt seine Mandanten außergerichtlich und – wenn erforderlich – vor Gerichten, in Freiburg, aber natürlich auch bundesweit. Außerdem ist RA Schnitzler in einer Vielzahl von Testamenten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Urlaubsgewährung, Langzeiterkrankung und fehlende Tilgungsbestimmung

In einer weiteren Entscheidung hat das BAG (Urteil vom 23.03.2023, Az: 9 AZR 488/21) nochmals bestätigt, dass Urlaub, der wegen Krankheit lange Zeit nicht genommen worden ist, nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig vor Krankheitsbeginn in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch zu realisieren (BAG 20. Dezember 2022 – 9 AZR 401/19 – Rn. 12).

Besonders bemerkenswert ist diese Entscheidung, da sie Anweisungen enthält, wie mit dem Abbau des Gesamturlaubsanspruchs umzugehen ist, wenn dieser setzt sich aus gesetzlichem Mindesturlaub, tariflichem Mehrurlaub und dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zusammen.

Das BAG hat sich klar positioniert: Sofern eine Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers fehlt (der Arbeitgeber sagt nicht bei Gewährung, welcher Urlaub zuerst abgebaut werden soll), gilt § 366 Abs. 2 BGB.

„Nimmt der Arbeitgeber keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, ist die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe heranzuziehen, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden, um anderenfalls eintretende systemwidrige und dem hypothetischen Parteiwillen widersprechende Ergebnisse zu vermeiden.“

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Nicht unbedingt – BAG 31.05.2023 – 5 AZR 143/19

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie Stammarbeitnehmer haben, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag ergibt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz erlaubt. Die Klägerin, eine Leiharbeitnehmerin, hatte aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine Differenzvergütung gefordert. Das Gericht stellte fest, dass das Tarifwerk von iGZ und ver.di in Verbindung mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer den Anforderungen der EU-Leiharbeitsrichtlinie entspricht. Eine Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern ist demnach zulässig, solange der Gesamtschutz gewahrt wird. Der Ausgleich für diese Ungleichbehandlung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Vergütung auch in verleihfreien Zeiten fortgezahlt wird. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di erfüllt diese Anforderungen. Zudem trägt der Verleiher gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten. Die tariflichen Vergütungen von Leiharbeitnehmern dürfen die gesetzlichen Mindestlöhne nicht unterschreiten, und die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts ist zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.

Pressemitteilung zu BAG Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 –

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.

BAG 19.01.2023 – 8 AZR 439/21 rechtsmissbräuchliche Bewerbung – AGG

Ein in einem hoch streitigen Kündigungsschutzverfahren ausgeschiedener, schwerbehinderter Mitarbeiter hatte sich bei seinem öffentlichen Arbeitgeber erneut beworben und war zum Vorstellungsgespräch nicht eingeladen worden. Das BAG erteilte dem Kläger, der deshalb eine Entschädigung nach dem AGG verlangte, wegen Rechtsmissbrauchs eine Abfuhr. Der Kläger hatte in dem vorangegangenem Kündigungsschutzverfahren vorgetragen, er sei gemobbt worden und habe „Angst um sein Leben“ gehabt. Das BAG argumentierte: Aufgrund dieser Umstände sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ernsthaft daran interessiert war, in das belastende Arbeitsumfeld zurückzukehren, unabhängig davon, wer die Konflikte verursacht habe. Die Bewerbung sei daher rechtsmissbräuchlich.

Sehen Sie sich Ansprüchen wegen (vermeintlicher) Diskriminierung nach dem AGG ausgesetzt?

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen Rund das Arbeitsrecht weiter.