Aktuelles
25. Februar 2015
Befristete Anstellung bei demselben Arbeitgeber nach Erreichen der Altersrente
Arbeitsverträge werden meist auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters befristet. Sie enden dann bei Erreichen des Rentenalters automatisch. Dies bleibt weiterhin möglich.
Das BAG hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mitarbeiter nach Erreichen der Altersrente und dem damit verbundenem Ausscheiden erneut befristet angestellt wurde. Da wegen der Vorbeschäftigung nicht ohne Sachgrund befristet werden konnte, war die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber allein das Erreichen des Rentenalters auch zur Rechtfertigung der neuen Befristung heranziehen konnte. Die Vorinstanzen hatten es so gesehen und eine Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG hat es nun verneint. In der bisher veröffentlichten Pressemitteilung (Az.: 7 AZR 17/13) heißt es hierzu: „Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente.“ Die Sache wurde an das LArbG zurückverwiesen, um festzustellen, ob tatsächlich ein weiterer Grund (hier: Nachwuchsplanung) vorlag.
Sie sind Unternehmer in Freiburg, Offenburg oder Lörrach und wollen einen Mitarbeiter nach Erreichen der Altersrente weiter beschäftigen? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
19. Januar 2015
Als Geschäftsführer zum Arbeitsgericht – BAG, Beschluss vom 03.12.2014, 10 AZB 98/14
Bisweilen kann es sinnvoll sein, statt beim ordentlichen Zivilgericht vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Man bekommt dort nicht nur schneller eine Güteverhandlung sondern muss in der I. Instanz für den Fall des Unterliegens auch nicht fürchten, die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen, § 12a ArbGG. Das verringert das Kostenrisiko. Auch fällt ein Gerichtskostenvorschuss zunächst nicht an. Dieser Weg war für Geschäftsführer einer GmbH in der Vergangenheit nur schwerlich zu beschreiten: Unabhängig davon, wie weisungsgebunden oder arbeitnehmerähnlich ein Geschäftsführer tatsächlich sein mochte, konnte er wegen seiner Stellung als Organ nicht selbst beim Arbeitsgericht klagen. Er war nicht Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
Das BAG hat nun mit Beschluss vom 03.12.2014, 10 AZB 98/14 entschieden, dass es für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht allein auf den Zeitpunkt der Einreichung einer Klage ankommt (so zuvor noch: BAG 15.11.2013, 10 AZB 28/13). Vielmehr könne die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vor einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber noch durch Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführers begründet werden. Auf die Eintragung ins Handelsregister komme es dabei nicht an. Die Niederlegung werde sofort wirksam. Für einen Geschäftsführer kann es daher sinnvoll sein, zunächst beim Arbeitsgericht zu klagen. Der Rüge der Rechtswegunzuständigkeit kann dann ggf. mit einer Amtsniederlegung begegnet werden. So bleibt der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht. Ob diese Vorgehensweise sinnvoll ist, wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein.
Sind Sie Geschäftsführer in Freiburg, Offenburg oder Lörrach? Haben Sie Fragen rund um Ihre Geschäftsführertätigkeit? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
29. Oktober 2014
Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen > Es eilt!
Der BGH hatte bereits mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 (Az: XI ZR 405/12; XI ZR 170/13) bestätigt, dass die von Banken im Rahmen von Verbraucherkrediten verlangten Bearbeitungsgebühren regelmäßig zu Unrecht erhoben wurden. Die Bank, so der BGH, habe ihr Geld über Zinsen, nicht aber über weitere Gebühren zu verdienen.
Unklar war bisher, wie weit zurückreichend Kunden die von ihnen bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern konnten, ohne fürchten zu müssen, die Bank berufe sich erfolgreich auf eine Verjährung. Dies wurde nun mit den zwei neueren Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014, (Az.: XI ZR 348/13; XI ZR 17/14) zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Bearbeitungsgebühren, die vor dem 31.12.2011 bezahlt wurden können ggf. noch, aber eben nur noch, bis zum Jahresende 2014 mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen geltend gemacht werden. Wegen einer weiteren 10-jährigen Verjährungsfrist sind die vor dem 30.11.2004 bezahlten Kreditgebühren sogar schon bis zum 30.11.2014 geltend zu machen. Alle Gebühren, die – Stand heute – vor dem 29.10.2004 bezahlt wurden können wegen der zu erwartenden Einrede der Verjährung hingegen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Sofern sie zu Unrecht bezahlte Kreditgebühren von Ihrer Bank zurückfordern wollen, unterstützen wir Sie gerne dabei. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
21. Juni 2014
Geändertes Widerrufsrecht zum 13.06.2014
Im stetig wachsenden Markt des Internet-Versandhandels gibt es ab dem 13.06.2014 Neuregelungen bezüglich des Widerrufsrechts im Fernabsatz. U.a. wurde neu geregelt:
Die Frist für den Widerruf beträgt nun einheitlich 14 Tage, unabhängig von der Frage wann über das Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Ein Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware ist nicht mehr möglich. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung. Den Zugang seiner Widerrufserklärung an den Versender hat der Empfänger zu beweisen.
Die Kosten für die Rücksendung trägt künftig der Empfänger, unabhängig davon, ob der Warenwert über oder unter 40,00 EUR liegt.
Daneben gibt es neue Ausschlussgründe (Hygieneartikel etc.) und weitere Änderungen.
Inwieweit einzelne Internethändler die möglichen, aber nicht zwingenden Neuregelungen durch Übernahme in ihre AGB umsetzen, bleibt abzuwarten und im Einzelfall zu prüfen. Bei Fragen kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Internetrecht und Onlinerecht in Freiburg