Aktuelles

Neue Flexi Rente zum 01.01.2017 bzw. 01.07.2017

Der Gesetzgeber hat den Übergang zwischen Arbeitsleben und Rentenbezug in entscheidenden Teilbereichen neu geregelt. Der Wechsel lässt sich individueller und finanziell interessanter gestalten als bisher. Kernpunkte sind:

  • Arbeitet der Rentner über das Rentenalter hinaus, kann er künftig freiwillig weiter Rentenbeiträge bezahlen und – anders als bisher – dadurch seinen Rentenanspruch erhöhen. Zusätzlich bekommt er daneben den Arbeitgeberanteil – anders als bisher – seinem Rentenkonto gutgeschrieben.
  • Bei einer Teilrente fallen die bisherigen, starren Hinzuverdienstgrenzen weg. Ab einem Betrag von jährlich 6.300,00 € Hinzuverdienst werden 40% des überschießenden Betrages auf die Vollrente angerechnet.
  • Wer eine Frühverrentung plant kann bereits ab dem 50 Lebensjahr (bisher 55) durch freiwillige Beitragsleistungen spätere Abzüge kompensieren. Dies ist nunmehr auch durch Sonderzahlungen (z.B. 2 x 2.000,00 €) möglich, die voll steuerlich absetzbar sind.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg berate ich Sie gerne bei Fragen der Einschätzung und Umsetzung.

RA Thomas Müller-Benz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten BGH Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 75/15 = ZMGR 2016 Seite 365 –

Erklärt ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig dem Chefarzt, vereinbart, oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.

Der Bundesgerichtshof stärkt erneut das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Wenn der Patient mit dem Chefarzt die Operation vereinbart hat, darf der Patient nicht von einem anderen Arzt (Oberarzt) operiert werden. In diesem Fall ist der Heileingriff rechtswidrig. Sollten sich in diesem Fall etwa operationstypische Risiken bei dem Eingriff verwirklichen, haftet der Krankenhausträger dem Patienten auf Schadensersatz. Der operierende Arzt bzw. der Krankenhauträger können sich nicht darauf berufen, dass sich die operationstypischen Risiken auch dann verwirklicht hätten, wenn der (vereinbarte) Chefarzt operiert hätte (kein Einwand eines rechtmäßigen Alternativerhaltens).

– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung: BGH Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 –

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

Eine Patientin, die im Frühjahr 2013 ihre Fähigkeit zur verbalen Kommunikation mit der Umwelt verlor wurde bereits seit über einem Jahr mittels PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie hatte zuvor obige Verfügung („keine lebenserhaltenden Maßnahmen“) getroffen. Zwei ihrer Töchter befürworteten den Abbruch der künstlichen Ernährung, die dritte, über eine Vorsorgevollmacht verfügende, lehnte diesen ab. Die zwei Töchter wollten nun einen Kontrollbetreuer bestellen lassen, da die dritte Tochter nach Ihrer Auffassung nicht den Willen der Mutter berücksichtige. Der BGH sah es anders. Da mangels wirksamer Patientenverfügung nach Auffassung des Gerichts nicht feststand, dass die dritte Tochter gegen den Willen der Patientin handelte, verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines Kontrollbetreuers.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Fertigung einer Patientenverfügung sorgfältiger, insbesondere auch rechtlicher Vorbereitung und Beratung bedarf. Sprechen Sie uns gerne an.

Keine Beweislastumkehr bei versäumten Kontrollterminen – OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015 – 1 U 27/13

Will ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadensersatz gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, hat er grundsätzlich den ärztlichen Fehler selbst sowie auch den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden zu beweisen.

Ihm können jedoch in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen zugutekommen. Unterlässt beispielsweise ein Arzt die medizinisch gebotene Erhebung eines Befundes, so wird regelmäßig vermutet, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich für eine anschließend eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung war. Der Arzt muss dann in einem späteren Prozess seinerseits versuchen, diese Vermutung zu widerlegen.

Nach dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.02.2015 soll einem Patienten allerdings dann keine Beweiserleichterung zugutekommen, wenn er durch das Versäumen von dringend notwendigen Kontrolluntersuchungen selbst zur Unaufklärbarkeit des Behandlungsgeschehens beigetragen hat. Die auf die Beweiserleichterung gestützte Berufung einer Miterbin des Patienten wies das Gericht aus diesem Grund zurück.

Wir unterstützen sie gern im Medizinrecht, RA Lutz Weiser

Widerrufsmöglichkeit für Darlehensverträge bei fehlerhafter Widerrufsmöglichkeit endet am 21.6.2016

Aufgrund geänderter Rechtslage (Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ist es nur noch bis zum 21.06.2016 möglich,  von Verbrauchern abgeschlossene (Alt-)Kreditverträge zu widerrufen, falls diese fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.

Der Widerruf und eine Umschuldung können insbesondere wegen der zwischenzeitlich stark gesunkenen Zinssätze sehr attraktiv sein. In Altverträgen vereinbarte hohe Vorfälligkeitsentschädigungen können bei einem Widerruf und anschließender Umschuldung vermieden werden.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit überprüft werden kann, ob ein Widerruf des Darlehensvertrags wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich ist.