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Mietminderung bei Verhinderung einer Mängelbeseitigung

Wenn in einer Wohnung ein Mangel auftritt, ist der Mieter nur zur Zahlung einer reduzierten, also geminderten Miete verpflichtet. Voraussetzung für die Mietminderung ist unter anderem jedoch, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

Der Mieter ist beim Auftreten eines Mangels verpflichtet, diesen dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Der Vermieter muss den Mangel sodann schnellstmöglich beseitigen lassen. Wenn der Mieter einen dazu beauftragten Handwerker nicht in die Wohnung einlässt, ist er zu einer weiteren Mietminderung nicht mehr berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2019 (AZ VIII ZR 12/18) entschieden. In diesem Verfahren wollte der Mieter wegen eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter zur Beweissicherung den Mangel nicht beseitigen lassen.

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um je 1/12 zu kürzen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich anlässlich einer Klage auf Auszahlung von Resturlaub mit der Frage zu befassen, wie der Arbeitgeber von dieser Kürzungsmöglichkeit rechtswirksam Gebrauch machen kann. Demnach ist es erforderlich und hinreichend, eine einseitige, rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben, die erkennen lässt, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit nach § 17 BEEG Gebrauch machen will; Pressemitteilung des BAG Nr. 16/19. Ein solches kurzes Schreiben ist also vergleichsweise simpel und spart Geld. Und als Arbeitnehmer haben sie gute Aussichten, Urlaubsansprüche für die Elternzeit geltend zu machen, sollte es an einer solchen Erklährung fehlen.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach Urlaub und Elternzeit weiter.

Weiterhin umstritten: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen beschäftigt seit geraumer Zeit die Finanzgerichte. Der Gesetzgeber versuchte durch Anfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG klarzustellen, wann Prozesskosten abzugsfähig sind und wann nicht. Demnach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendiger Bedürfnisse“ besteht aber weiterhin Unklarheit.

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.03.2018 ausgeführt, dass der Begriff der Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne zu verstehen sei und daher die Zivilprozesskosten nach einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Ähnlich entschied FG München mit Urteil vom 7.5.2018 und erkannte Prozesskosten für den Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen an. Demgegenüber hat das FG Münster mit Urteil vom 12.02.2019 entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eines Kindes entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Derzeit sind mehrere Revisionen diesbezüglich anhängig. Gerne beraten wir Sie hierzu.  

Christian Unkelbach, Rechtsanwalt und Steuerberater in Freiburg

Kindesunterhalt: Hortkosten

Hortkosten eines minderjährigen Kindes sind kein Mehrbedarf des Kindes, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, wenn das Kind in den Hort allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils geht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Hort aus pädagogischen Gründen für das Kind erforderlich ist aufgrund Kind spezifischer Gründe, oder, weil die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils eingeschränkt ist. Dies hat das Familiengericht Pforzheim in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2017, 1676) klargestellt. Die Unterscheidung ist wichtig für die Unterhaltsberechnung. Kosten für unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf sind nämlich zwischen den Eltern nach den Einkommensverhältnissen zu verteilen und setzen insoweit bei beiden Leistungsfähigkeit voraus. Berufsbedingte Aufwendungen sind hingegen vom Einkommen des betreuenden Elternteils abzuziehen. Konsequenzen ergeben sich vor allem, wenn der betreuende Elternteil keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, wenn er nicht erwerbstätig ist oder ein Einkommen unter der Grenze zur Leistungsfähigkeit erzielt.

Gerne beraten wir Sie zu Details. !

Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht

RA Christian Unkelbach zugleich als Steuerberater zugelassen

Unserem Selbstverständnis zur regelmäßigen Fortbildung, Spezialisierung und dem Erwerb von zusätzlichen beruflichen Qualifikationen entsprechend freuen wir uns einen weiteren Nachweis hierfür bekannt geben zu dürfen.

Unser neuer Kollege, Rechtsanwalt Christian Unkelbach, hat seine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht durch Ablegung des Steuerberaterexamens nachgewiesen und ist ab sofort berechtigt, zusätzlich den Titel „Steuerberater“ zu führen. Damit gewinnt die Sozietät weiter an Kompetenz im Bereich des Steuerrechts.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind gemäß § 37 Steuerberatungsgesetz:


1. Steuerliches Verfahrensrecht, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,

2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,

6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

7. Volkswirtschaft,

8. Berufsrecht.

Den Nachweis in Form der Bestellungsurkunde der Steuerberaterkammer Südbaden finden Sie hier.