2. Januar 2023
Urlaub nicht genommen, BAG 20.12.2022 – 9 AZR 266/20
Nicht selten war in der Vergangenheit Urlaub von Arbeitnehmern untergegangen, sei es wegen Krankheit, Verfall oder weil er schlicht nicht (rechtzeitig) genommen worden ist bevor das Arbeitsverhältnis endete. Das BAG hatte nun die Frage zu entscheiden, wann Urlaubsansrüche verjähren. Zwar betrage die Verjährungsfrist drei Jahre, die beginne „jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat„, vgl. Pressemitteilung des BAG, Urteil 20.12.2022 – 9 AZR 266/20.
Damit folgt das BAG den europäischen Vorgaben. Arbeitgebern ist anzuraten, eine entsprechende Belehrung über den konkreten Urlaubsanspruch zu dokumentieren. Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob Ihr Urlaubsanspruch tatsächlich verjährt ist.
Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen Rund das Arbeitsrecht weiter.