22. Mai 2018
Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung nur in Ausnahmefällen
Nicht selten gelangen in Betriebsvereinbarungen Regelungstatbestände, die häufig in Tarifverträgen zu finden sind. Das BAG hatte sich nun erneut mit einem Fall zu befassen, bei dem die Parteien der Betriebsvereinbarung die Entgelthöhe zum Gegenstand ihrer Regelung erkoren hatten. Solche Regelungen sind wegen des Vorrangs der tarifvertraglichen Regelung (typischerweise Tarifentgelt) nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.
Das BAG hat nun in einem Urteil (Urteil vom 23.1.2018, 1 AZR 65/17) bestätigt, dass die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Es müsse sich abseits von der Betriebsvereinbarung aus den Umständen entnehmen lassen, dass der Arbeitgeber sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung rechtlich binden wollte, was das BAG für den konkreten Fall verneinte. Die Arbeitnehmer konnten sich daher weder auf die Betriebsvereinbarung, noch auf eine Gesamtzusage berufen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.