3. Dezember 2021
Stalkender Nachbar muss Schadensersatz zahlen
Nachdem eine Familie 2014 ihr neues Eigenheim in Mannheim bezog, wurde sie von ihrem Nachbarn drangsaliert. Der Nachbar beobachtete die Familie ständig aus seinem Fenster, klopfte an der Hauswand und beleidigte die Familienmitglieder. Schließlich verfolgte er seinen Nachbarn mit erhobenem Beil und beschädigte -als er den Nachbarn nicht fassen konnte- die Kraftfahrzeuge der Nachbarfamilie schwer. Daraufhin ergriff die Familie die Flucht und zog um.
Das OLG Karlsruhe sprach der gestalkten Familie mit Urteil vom 05.11.2021 (AZ: 10 U 6/20) Schadensersatz in Höhe von 44.012,79 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 241 StGB zu. Der Nachbar hat sich wegen Nachstellung und Bedrohung strafbar gemacht und somit Schutzgesetze verletzt. Zivilrechtlich hat die Familie daher einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten in ein neues Eigenheim sowie der dadurch entstandenen Notarkosten und der Grunderwerbssteuer, die für den erneuten Hauskauf anfiel. Die Familie durfte sich aufgrund des Verhaltens ihres stalkenden Nachbarn zum Umzug herausgefordert fühlen.
Nicht ersatzfähig ist demgegenüber die Wertminderung des ursprünglichen Eigenheims aufgrund des schwierigen Nachbarn sowie die im Zusammenhang der Veräußerung angefallenen Maklerkosten, da diese Schäden vom Schutzzweck der Strafgesetze nicht mehr umfasst sind. Das Grundstück ist durch den störenden Nachbarn insbesondere nicht sachmängelbehaftet. Ein stalkender Nachbar muss somit nur die Kosten tragen, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden müssen.
Rechtsanwältin Isabelle Staiger