14. September 2022
Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten, BAG 13.09.2022, 1 ABR 22/21
Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat das BAG mit Beschluss vom 13.09.2022, Az: 1 ABR 22/21 festgestellt, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.
Im Ergebnis stellt das BAG damit erstmals die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Arbeitszeiterfassungssystem unterhalten zu müssen, fest. Bisher war das umstritten. Immerhin heißt es in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG lediglich allgemein: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“
Die Beschlussgründe der Entscheidungen, liegen noch nicht vor und bleiben abzuwarten. Die Pressemitteilung gibt lediglich einen ersten Eindruck. In jedem Fall ist es aus Sicht der Arbeitgeber sinnvoll, sich zeitnah Gedanken zur konkreten Umsetzung der Erfassung der Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter zu machen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen der Arbeitszeiterfassung weiter.