11. Mai 2021
Nachschieben von Kündigungsgründen
Wer ein Arbeitsverhältnis durch außerordentlich fristlose Kündigung beenden will, muss die Kündigung zwei Wochen nach Kenntnis von den maßgeblichen Gründen erklären, § 626 Abs. 2 BGB. Wie verhält es sich aber mit weiteren Gründen, die im Zeitpunkt der Kündigung – vom Arbeitgeber noch unbekannt – bereits vorlagen? Darf der Arbeitgeber diese Kündigungsgründe im Prozess „nachschieben“? Das BAG hatte einen solchen Fall nun zu entscheiden und die Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im laufenden Kündigungsschutzprozess bestätigt:
„Der Arbeitgeber darf […] auch darauf hoffen, es werde sich noch rechtzeitig im Verlauf des Rechtsstreits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung „offenbaren“, der im Zeitpunkt ihres Zugangs – von ihm noch unerkannt – bereits vorlag.“ BAG Beschluss vom 12.1.2021, 2 AZN 724/20.
Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissesn weiter.