25. Januar 2021
Mietminderung wegen Corona-Schließung!
Seit dem 01.01.2021 gilt der neue Artikel 240 § 7 EGBGB.
Unter der Überschrift „Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen“ gilt jetzt und auch rückwirkend ab Beginn der Pandemie: Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.
Mietminderung: Mieter und Pächter von Büros, Gaststätten, Gewerbebetrieben wie z. B. Friseure, Läden, Bekleidungsgeschäften usw., die aufgrund staatlicher Anordnung ganz oder teilweise schließen müssen (Corona-Schließungen), haben jetzt viel bessere Rechtsaussichten, die laufende Miete oder Pacht zu reduzieren. Dies gilt auch rückwirkend für die Zeit seit Beginn der angeordneten Schließungen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Schnitzler oder RA´in Bronner