18. März 2016

Klagerhebung und tarifl. Ausschlussfrist: BAG Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 421/15 –

Das BAG hatte über die Frage des Verhältnisses der Klagerhebung zu einer (einfachen) tariflichen Ausschlussfrist zu entscheiden. Der ArbN war aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist (§ 37 TV-L) gehalten, den Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen, ansonsten verfiel dieser. Hierauf hatte der ArbN verzichtet und stattdessen noch vor Ablauf der sechs Monate sogleich geklagt. Die Klagschrift wurde dem ArbG aber erst nach Ablauf der sechs Monate zugestellt.

Ansprüche verjähren nicht, wenn sie vor Ablauf der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden. Wegen § 167 ZPO genügt dabei regelmäßig die Einreichung der Klageschrift. Wann diese der Gegenseite zugestellt wird, ist i.d.R. zweitrangig. Hatte also die Klagerhebung des ArbN auch die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt? Das BAG hat dies verneint. § 167 ZPO sei, so das BAG, auf eine tarifliche Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Da die Klagschrift an den ArbG erst nach Ablauf der sechs Monate zugestellt worden sei, stehe der Ablauf der Ausschlussfrist einer Geltendmachung nun entgegen. Für den ArbN besonders ärgerlich, da die schriftliche Geltendmachung ja ohne weiteres möglich war.

Pressemitteilung des BAG
 

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RA Thomas Müller-Benz