21. Februar 2024
Kein Räumungsanspruch trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung?
Die Hürden, die ein Vermieter überwinden muss, um ein Mietverhältnis zu kündigen und im Bedarfsfalle die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung gerichtlich durchsetzen zu lassen, steigen immer weiter. So verlängerte das LG Berlin mit Urteil vom 25.01.2024 (67 S 264/22) ein wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigtes Mietverhältnis um zwei Jahre.
Mieter können gegen eine Vermieterkündigung einwenden, dass „angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen“ nicht beschafft werden kann und damit einen besonderen Härtefall begründen. Das Mietverhältnis kann dann auf bestimmte oder sogar unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Die Zumutbarkeit soll nach Einschätzung des LG Berlin vom örtlichen Wohnungsmarkt sowie den persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Mieters abhängen. Ist der örtliche Wohnungsmarkt angespannt und hat der Mieter aufgrund seiner Verhältnisse keine realistische Chance eine neue Wohnung anzumieten, so soll er sich -selbst wenn er sich kaum um Ersatzwohnraum bemüht hat- auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen können. Der Mieter soll nach Einschätzung des LG Berlin auch nicht verpflichtet sein, seine Wohnungssuche auf das gesamte Gemeindegebiet zu erstrecken. Einzig wenn der Mieter die Anmietung einer vom Vermieter oder Dritten konkret angebotenen und zumutbaren Ersatzwohnung abgelehnt hat, soll ein Härtefall nicht mehr angenommen werden können. Müssen Mieter mit schwierigerem Background in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt zukünftig also auch keine (wirksame) Eigenbedarfskündigung mehr fürchten?
Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht