17. Januar 2022
Kein Anspruch auf Lohn im Lockdown
Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Sachverhlt zur Entscheidung vor, bei dem ein Mitarbeiter seinen Lohn für die Zeit der Schließung der Filile (Nähmaschienen) durch behördliche Verfügung aufgrund der Corona-Pandemie (Lockdown) geltend machte. Der Mitarbeiter argumentierte, es obliege dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, ob dieser die von ihm angebotene Arbeitsleistung tatsächich verwenden könne.
Das BAG lehnte den Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn mit Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21 ab. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung entstamme nicht dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, sondern sei Folge des hoheitlichen Handelns des Staates zum Schutze der Bevölkerung. Einzelheiten hierzu finden sich auch in der Pressemitteilung des BAG vom
Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen des Anspruchs auf Lohn weiter.