1. Juni 2023
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Nicht unbedingt – BAG 31.05.2023 – 5 AZR 143/19
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie Stammarbeitnehmer haben, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag ergibt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz erlaubt. Die Klägerin, eine Leiharbeitnehmerin, hatte aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine Differenzvergütung gefordert. Das Gericht stellte fest, dass das Tarifwerk von iGZ und ver.di in Verbindung mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer den Anforderungen der EU-Leiharbeitsrichtlinie entspricht. Eine Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern ist demnach zulässig, solange der Gesamtschutz gewahrt wird. Der Ausgleich für diese Ungleichbehandlung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Vergütung auch in verleihfreien Zeiten fortgezahlt wird. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di erfüllt diese Anforderungen. Zudem trägt der Verleiher gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten. Die tariflichen Vergütungen von Leiharbeitnehmern dürfen die gesetzlichen Mindestlöhne nicht unterschreiten, und die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts ist zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.
Pressemitteilung zu BAG Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 –
Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.