9. Juli 2024
EuGH zweifelt an Fristen für Kündigungsschutzklagen schwangerer Arbeitnehmerinnen
Erfährt eine gekündigte Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft, bleiben ihr zwei Wochen, um einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist.
Ausgangsfall: Pflegehelferin klagt gegen Kündigung
Im konkreten Fall klagte eine Pflegehelferin beim Arbeitsgericht (ArbG) Mainz gegen ihre Kündigung. Sie erfuhr einen Monat nach ihrer Kündigung, dass sie schwanger ist. Gemäß § 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz) sind Kündigungen während der Schwangerschaft unzulässig. Allerdings war die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) bereits abgelaufen. Auch die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage nach § 5 KSchG versäumte sie. Das ArbG hätte die Klage abweisen müssen, hatte aber Zweifel, ob diese Frist mit der EU-Mutterschutzrichtlinie vereinbar ist und legte den Fall dem EuGH vor.
EuGH betont angemessene Fristen für schwangere Arbeitnehmerinnen
Der EuGH betonte, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen eine angemessene Frist eingeräumt werden müsse, um ihre Kündigung vor Gericht anzufechten. Die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage erschien dem Gericht zu kurz (Urteil vom 27.06.2024 – C-284/23).
Vergleich der Fristen
Wenn eine Arbeitnehmerin bei ihrer Kündigung von der Schwangerschaft weiß, hat sie drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Erfährt sie jedoch erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, bleiben ihr nur zwei Wochen. Diese kurze Frist sei im Vergleich zur regulären Drei-Wochen-Frist möglicherweise unvereinbar mit der EU-Richtlinie.
Herausforderungen für schwangere Arbeitnehmerinnen
Die verkürzte Frist könnte es schwangeren Arbeitnehmerinnen erschweren, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und die notwendigen Anträge einzureichen. Das ArbG muss nun prüfen, ob diese Frist tatsächlich eine unangemessene Hürde darstellt.
Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.