24. April 2018

EINSATZ VON ALTERNATIVMEDIZIN

Eine Patientin macht gegen einen Zahnarzt Schadenersatzansprüche aus einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend. Wegen einer von dem Zahnarzt so bezeichneten „Herd- und Störfeldtestung“ mit „mehrfachem Zahnherdgeschehen mit Abwanderung von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“ empfahl der Zahnarzt die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die „gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens“. Die Patientin unterzog sich der empfohlenen Behandlung und nahm daraufhin den Zahnarzt wegen Pflichtverletzung aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Der Bundesgerichtshof hat am 30.05.2017 zum Einsatz von Alternativmedizin entschieden:

 

  1. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) setzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus.
  2. Bei dieser Abwägung dürften auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden.
  3. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.

BGH, Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16

Rechtsanwalt Dr. Werner Burkhardt, Fachanwalt für Medizinrecht