1. Dezember 2020
Der Vorrang ambulanter Heilbehandlung vor stationärer gilt auch in der privaten Krankenkostenversicherung; LG Mannheim, Urteil vom 10.09.2020 – 9 O 383/19
Wer eine private Krankenkostenversicherung unterhält, kann die Erstattung von Heilbehandlungskosten einer stationären Behandlung nur dann von seiner Versicherung verlangen, wenn eine ambulante Behandlung nicht den gleichen Erfolg versprochen hätte.
Dies hat jüngst das Landgericht Mannheim entschieden. Der privat krankenversicherte Kläger hatte sich in die stationäre Behandlung begeben, obwohl auch eine ambulante Behandlung ausgereicht hätte. Seine Versicherung hatte daraufhin die Erstattung der entstandenen Kosten abgelehnt. Die sodann erhobene Klage des Versicherten lieb ohne Erfolg.
Das Landgericht Mannheim entschied, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann besteht, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Im Falle stationärer Krankenhausbehandlung sei dies nur dann zu bejahen, wenn der angestrebte Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden könne. Den Versicherten treffe insoweit eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Versicherung und die der Versicherungsgemeinschaft.
Damit gilt für privat Krankenversicherte nichts Anderes als für gesetzlich Versicherte. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Grundsatz „ambulant vor stationär“ – anders als im Bereich der privaten Krankenversicherung – bereits gesetzlich normiert.
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