19. Februar 2019

Das Patchwork-Testament

Fall:

Der Erblasser hat folgendes Testament errichtet:

„Ich verfüge hiermit, dass im Fall meines Todes meine Lebensgefährtin L mein gesamtes Vermögen erbt. L soll das Vermögen für meine Kinder K1, K2 (aus erster Ehe) und K3 (aus der Verbindung mit L) verwalten. L erhält mit diesem Schreiben Vollmacht über alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.

Ort, Datum, Unterschrift“

Zunächst hat L beantragt, ihr einen Erbschein als unbeschränkte Alleinerbin auszustellen. Das Testament sei so auszulegen, dass sie freien Zugriff auf alle Nachlasswerte haben sollte, die Verwaltung des Vermögens für die Kinder habe lediglich den diesen zustehenden Pflichtteil betreffen sollen.

Das Nachlassgericht hat diesen Erbscheinantrag zurückgewiesen.

Daraufhin beantragte die Lebensgefährtin L die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin und die Kinder K1 bis K3 als Nacherben ausweist.

Auch diesen Antrag hat das Nachlassgericht und in der Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 13.11.2018, Aktenzeichen 31 Wx 182/17) zurückgewiesen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Lebensgefährtin L lediglich nicht befreite Vorerbin geworden. Weder die Formulierung, dass L das gesamte Vermögen erben sollte noch die Vollmacht für alle Konten der Firmen und der Privatkonten waren ausschlaggebend, um eine befreite Vorerbschaft anzunehmen.

Resümee:

Ob der Erblasser sein Testament tatsächlich so verstanden haben wollte, wie es die Gerichte ausgelegt haben, bleibt offen. Möglicherweise wollte er seiner Lebensgefährtin doch eine andere Rechtsposition zukommen lassen als die einer nicht befreiten Vorerbin, die den Nachlass, insbesondere Immobilien, für die Kinder zu verwalten hatte.

Quintessenz:

Bevor ein Testament verfasst wird, das möglicherweise anders verstanden wird als man es verstanden haben will, sollte man sich professionellen Rechtsrat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen.

Rechtsanwalt Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht