25. Februar 2015
Befristete Anstellung bei demselben Arbeitgeber nach Erreichen der Altersrente
Arbeitsverträge werden meist auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters befristet. Sie enden dann bei Erreichen des Rentenalters automatisch. Dies bleibt weiterhin möglich.
Das BAG hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mitarbeiter nach Erreichen der Altersrente und dem damit verbundenem Ausscheiden erneut befristet angestellt wurde. Da wegen der Vorbeschäftigung nicht ohne Sachgrund befristet werden konnte, war die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber allein das Erreichen des Rentenalters auch zur Rechtfertigung der neuen Befristung heranziehen konnte. Die Vorinstanzen hatten es so gesehen und eine Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG hat es nun verneint. In der bisher veröffentlichten Pressemitteilung (Az.: 7 AZR 17/13) heißt es hierzu: „Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente.“ Die Sache wurde an das LArbG zurückverwiesen, um festzustellen, ob tatsächlich ein weiterer Grund (hier: Nachwuchsplanung) vorlag.
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