13. Januar 2023
Aufwendungen für Mieterabfindungen sind steuerlich sofort abziehbar!
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 20.09.2022 (Az. IX R 29/21) entschieden, dass vom Vermieter nach Erwerb einer Immobilie gezahlte Abfindungen an Mieter für den Auszug, die dazu dienen, die Wohnungen ohne Mieter leichter renovieren oder sanieren zu können, sofort abziehbar sind. Die Aufwendungen sind keine anschaffungsnahen Aufwendungen, die max. mit 15% der Anschaffungskosten sofort abgesetzt werden können.
Dies gilt nicht, wenn das Gebäude komplett abgerissen und neugebaut werden soll. Allerdings fördert diese Rechtsprechung einerseits derartige Vereinbarungen und möglicherweise auch die Gentrifizierung, andererseits hat der Mieter – wenn der Auszug unvermeidlich erscheint – ein gutes Argument für die Erhöhung der Abfindung gegenüber dem Vermieter in der Hand.