19. Januar 2015
Als Geschäftsführer zum Arbeitsgericht – BAG, Beschluss vom 03.12.2014, 10 AZB 98/14
Bisweilen kann es sinnvoll sein, statt beim ordentlichen Zivilgericht vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Man bekommt dort nicht nur schneller eine Güteverhandlung sondern muss in der I. Instanz für den Fall des Unterliegens auch nicht fürchten, die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen, § 12a ArbGG. Das verringert das Kostenrisiko. Auch fällt ein Gerichtskostenvorschuss zunächst nicht an. Dieser Weg war für Geschäftsführer einer GmbH in der Vergangenheit nur schwerlich zu beschreiten: Unabhängig davon, wie weisungsgebunden oder arbeitnehmerähnlich ein Geschäftsführer tatsächlich sein mochte, konnte er wegen seiner Stellung als Organ nicht selbst beim Arbeitsgericht klagen. Er war nicht Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
Das BAG hat nun mit Beschluss vom 03.12.2014, 10 AZB 98/14 entschieden, dass es für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht allein auf den Zeitpunkt der Einreichung einer Klage ankommt (so zuvor noch: BAG 15.11.2013, 10 AZB 28/13). Vielmehr könne die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vor einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber noch durch Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführers begründet werden. Auf die Eintragung ins Handelsregister komme es dabei nicht an. Die Niederlegung werde sofort wirksam. Für einen Geschäftsführer kann es daher sinnvoll sein, zunächst beim Arbeitsgericht zu klagen. Der Rüge der Rechtswegunzuständigkeit kann dann ggf. mit einer Amtsniederlegung begegnet werden. So bleibt der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht. Ob diese Vorgehensweise sinnvoll ist, wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein.
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