2. Februar 2017
Zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten BGH Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 75/15 = ZMGR 2016 Seite 365 –
Erklärt ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig dem Chefarzt, vereinbart, oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.
Der Bundesgerichtshof stärkt erneut das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Wenn der Patient mit dem Chefarzt die Operation vereinbart hat, darf der Patient nicht von einem anderen Arzt (Oberarzt) operiert werden. In diesem Fall ist der Heileingriff rechtswidrig. Sollten sich in diesem Fall etwa operationstypische Risiken bei dem Eingriff verwirklichen, haftet der Krankenhausträger dem Patienten auf Schadensersatz. Der operierende Arzt bzw. der Krankenhauträger können sich nicht darauf berufen, dass sich die operationstypischen Risiken auch dann verwirklicht hätten, wenn der (vereinbarte) Chefarzt operiert hätte (kein Einwand eines rechtmäßigen Alternativerhaltens).
– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht