2. Juni 2016
Keine Beweislastumkehr bei versäumten Kontrollterminen – OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015 – 1 U 27/13
Will ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadensersatz gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, hat er grundsätzlich den ärztlichen Fehler selbst sowie auch den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden zu beweisen.
Ihm können jedoch in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen zugutekommen. Unterlässt beispielsweise ein Arzt die medizinisch gebotene Erhebung eines Befundes, so wird regelmäßig vermutet, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich für eine anschließend eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung war. Der Arzt muss dann in einem späteren Prozess seinerseits versuchen, diese Vermutung zu widerlegen.
Nach dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.02.2015 soll einem Patienten allerdings dann keine Beweiserleichterung zugutekommen, wenn er durch das Versäumen von dringend notwendigen Kontrolluntersuchungen selbst zur Unaufklärbarkeit des Behandlungsgeschehens beigetragen hat. Die auf die Beweiserleichterung gestützte Berufung einer Miterbin des Patienten wies das Gericht aus diesem Grund zurück.
Wir unterstützen sie gern im Medizinrecht, RA Lutz Weiser