6. Mai 2019
Kindesunterhalt: Hortkosten
Hortkosten eines minderjährigen Kindes sind kein Mehrbedarf des Kindes, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, wenn das Kind in den Hort allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils geht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Hort aus pädagogischen Gründen für das Kind erforderlich ist aufgrund Kind spezifischer Gründe, oder, weil die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils eingeschränkt ist. Dies hat das Familiengericht Pforzheim in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2017, 1676) klargestellt. Die Unterscheidung ist wichtig für die Unterhaltsberechnung. Kosten für unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf sind nämlich zwischen den Eltern nach den Einkommensverhältnissen zu verteilen und setzen insoweit bei beiden Leistungsfähigkeit voraus. Berufsbedingte Aufwendungen sind hingegen vom Einkommen des betreuenden Elternteils abzuziehen. Konsequenzen ergeben sich vor allem, wenn der betreuende Elternteil keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, wenn er nicht erwerbstätig ist oder ein Einkommen unter der Grenze zur Leistungsfähigkeit erzielt.
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Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht