15. Oktober 2018
Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.
Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.
Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).
Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg