4. September 2018
Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei MRT-Aufnahmen
Eine indizierte und nach dem Stand der medizinischen Kunst durchgeführte MRT-Aufnahme verstößt auch dann nicht gegen das Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung, wenn der Arzt ihn nicht darüber aufgeklärt hat wie die Bilder konkret aussehen, insbesondere dass Intimbereiche sichtbar werden können.
Diese Auffassung vertrat das KG Berlin in seinem Urteil vom 25.09.2017 – 20 U 41/16. Ein Arzt müsse regelmäßig nicht über mögliche Verletzungen von Schamgefühl und ästhetischem Empfinden aufklären. Vielmehr sei nach dem Gesetz allein über medizinisch relevante Umstände zu informieren. Die Frage, wie die Aufnahmen konkret aussehen und was darauf zu erkennen ist, sei deshalb ohne Belang.
Geklagte hatte eine Patientin, die sich zu einer MRT-Untersuchung begeben hatte, ohne sich eine konkrete Vorstellung vom Aussehen der Aufnahmen gemacht zu haben. Nachdem sie erfahren hatte, dass auf den Bildern auch Ausschnitte ihres Intimbereichs zu erkennen sind, verlangte sie u.a. die Vernichtung der Aufnahmen. Die Klage hatte bereits in der ersten Instanz keinen Erfolg. Das KG Berlin bestätigte im Ergebnis die dortige Entscheidung.