21. Oktober 2024

Haftung für defekte Klimaanlage in einem Oldtimer trotz wirksamem Ausschluss der Gewährleistung?

Es ist heutzutage gang und gäbe, dass Privatpersonen ihre gebrauchten Pkw oder sonstige Gegenstände selbst an private Käufer veräußern.

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass dabei häufig übersehen wird, dass man sich auch als Privatperson – gleichgültig wie alt der zu veräußernde Gegenstand ist – in der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht befindet, sofern man diese nicht wirksam ausgeschlossen hat.

Im Gegensatz zu gewerbetreibenden Kfz-Händlern, die von Gesetzes wegen zur Gewährleistung verpflichtet sind und diese nicht ausschließen, sondern allenfalls verkürzen können, kann bei einem Kaufvertrag unter Privatpersonen die Sachmängelgewährleistung demnach vollständig ausgeschlossen werden.

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Käufer vom Verkäufer bei einem Kauf unter Privatpersonen dennoch Schadensersatz verlangen kann, hat sich der Bundesgerichtshof im Zuge eines Urteils vom 10.04.2024 (BGH-Urteil vom 10.04.2024, VIII ZR 161/23) auseinandergesetzt.

Der Verkäufer veräußerte seinen nahezu 40 Jahre alten Mercedes SL für rund 25.000,00 €.
Die Parteien hatten einen wirksamen Haftungsausschluss vereinbart. Zuvor hatte der Verkäufer im Zuge seines Internet-Inserats allerdings wörtlich bekundet, dass die „Klimaanlage einwandfrei funktioniere“.

Zwei Monate nach Übergabe stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage defekt war, weswegen er sich umgehend an den Verkäufer wandte, der jedoch etwaige Ansprüche des Käufers zurückwies. Der Käufer lies in einer Werkstatt die Reparatur für rund 1.800 € durchführen und verlangte diesen Betrag daraufhin vom Verkäufer. Während die beiden Vorinstanzen, das Amtsgericht Wetzlar sowie das Landgericht Limburg, dem Verkäufer Recht gaben, urteilte der BGH zugunsten des Käufers.

Der BGH stellte fest, dass die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle, für die der Verkäufer haftet. Haben die Parteien eines Kaufvertrags also eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahingehend auszulegen, dass dieser nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten soll. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Es empfiehlt sich also trotz einem etwaigen Haftungsausschluss stets, exakt auf die Angaben des zugrundeliegenden Inserats oder des Kaufvertrags zu achten, um festzustellen, ob ggf. eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, die vom Haftungsausschluss nicht umfasst ist.

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht