29. Mai 2024
Cannabis im Straßenverkehr?!
Entgegen zum Teil vertretener Meinungen, ändert die zum 01.04.2024 teilweise erfolgte Legalisierung von Cannabis nichts daran, dass man im Falle des „bekifften“ Führens eines Kfz weiterhin seine Fahrerlaubnis riskiert und mit einem Bußgeld oder – je nach Lage des konkreten Falles – mit einer Geldstrafe zu rechnen hat.
Gemäß § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Cannabis ist in der Anlage zu dem Gesetz ausdrücklich genannt, die hierfür relevanten Grenzwerte – anders als bei Alkohol mit 0,5 Promille – hingegen nicht. Dies soll sich künftig ändern.
Bislang wurde der Grenzwert für Cannabis von der Rechtsprechung festgelegt, wonach ab 1,0 Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht. Gegenwärtig wird im Bundestag der Vorschlag kontrovers diskutiert, diesen Grenzwert auf 3,5 ng/ml anzuheben.
Welche Menge das beim Konsum bedeutet, ist – ebenso wie bei Alkohol – nicht exakt bestimmbar. Es kann demzufolge niemals genau beantwortet werden, wann das Autofahren nach dem Kiffen wieder sicher bzw. erlaubt ist, da dies letztlich von individuellen Faktoren und insbesondere davon abhängt, wie oft und in welchen Mengen Cannabis konsumiert wird. So müssen regelmäßige Konsumenten beispielsweise sogar mit einer Nachweiszeit von drei Monaten oder mehr rechnen, um nach erfolgtem Cannabis-Konsum bei anschließendem Autofahren eine Sanktionierung zu umgehen.
Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht